Mit der Unterschrift auf der Anmeldung werden die nachstehenden Bedingungen für die Freizeit anerkannt!
1.1 | Mit der schriftlichen Anmeldung bietet die/der TeilnehmerIn (TN) dem Blauen Kreuz Ansbach (BK) als Reiseveranstalter der Freizeit den Abschluss eines Reisevertrages, das heißt seine Bereitschaft zur Teilnahme, verbindlich an. |
1.2 | Die/der TN erklärt sich bereit, während der Freizeit bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen. |
1.3 | Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Anmeldebestätigung des Blauen Kreuzes Ansbach an den/die TN zustande. Das Teilnahmeangebot der/des TN kann vom BK ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. |
1.4 | Mit Vertragsabschluss (Zugang der Anmeldebestätigung) wird die Anzahlung auf den Reisepreis gemäß Reiseausschreibung fällig. Die Anzahlung erfolgt mit Überweisung auf das in der Reiseausschreibung angegebene Konto. |
1.5 | Restzahlungen werden gemäß Reiseausschreibung fällig. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Freizeit. |
Die im Reisepreis enthaltenen Leistungen beziehen sich auf die Angaben der Reiseausschreibung. Kosten für Versicherungen und Ausflüge sind nicht enthalten. Sonderregelungen und Abweichungen werden in Infobriefen rechtzeitig bekannt gemacht. Nachträgliche Erhöhungen des Reisepreises berechtigen den/die TN zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag.
3.1. | Die/der TN kann bis zum Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem BK oder dem Freizeitleiter zurücktreten. Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen (siehe auch 7.4). |
3.2. | In jedem Fall des Rücktritts durch den/die TN (außer nachträglicher Erhöhung der Reisepreises) steht dem BK unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung, folgende pauschale Entschädigung zu: |
3.3. | Der Nichtantritt der Reise ohne vorherige ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag, so dass der Reisepreis in voller Höhe fällig bleibt. |
3.4. | Nimmt die/der TN einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, oder reist sie/er vorzeitig zurück, so besteht kein Anspruch auf Verminderung des Reisepreises. Dies gilt auch für persönliche Konflikte der/des TN mit anderen Reiseteilnehmern. |
3.5. | Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das Blaue Kreuz als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. |
3.6. | Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, vom BK nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Eine Rückerstattung wird in Aussicht gestellt, sobald und soweit sie von den jeweiligen Leistungserbringern an das BK erfolgt ist. Das gilt auch für Vorauszahlungen für Zusatzleistungen, die nicht im Reisepreis enthalten sind. |
Das BK kann in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
4.1. | Bei Nichterreichung der in der Ausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann das BK bis 2 Wochen vor der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Das BK ist verpflichtet, den/die TN unverzüglich nach Eintritt dieser Voraussetzung mittels Zusendung einer Rücktrittserklärung in Kenntnis zu setzen. Alle bereits erfolgten Einzahlungen auf den Reisepreis werden umgehend zurückerstattet. |
4.2. | Wenn die/der TN ungeachtet einer Abmahnung durch die vom BK eingesetzte Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört, so ist der Freizeitleiter berechtigt a. bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen. b. bei Volljährigen auf Kosten der/des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält das BK den vollen Anspruch auf den Reisepreis. Die vom BK eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesen Fällen zu vertreten. |
4.3. | Die/der TN ist verpflichtet, sich unaufgefordert hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren und Risiken der Reise ärztlich beraten zu lassen, erforderliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, und das BK rechtzeitig zu informieren, wenn besondere Risiken aufgrund seines/ihres Gesundheitszustandes bestehen. Das BK ist berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wenn durch diese Risiken ein reibungsloser Ablauf der Freizeitveranstaltung gefährdet würde. Dem BK steht in diesem Fall die Entschädigung gemäß 3.2 zu. Für die diesbezügliche Einstufung gilt der Tag der Benachrichtigung des BK durch den/die TN. In keinem Fall kann das BK für gesundheitliche oder finanzielle Schäden haftbar gemacht werden, die infolge der Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken seitens der/des TN oder des BK entstehen. |
Das BK übernimmt keinerlei Haftung bei etwaigen Beschädigungen, Unglücksfällen, Verlusten und Verspätungen, Nichteinhaltung von Vereinbarungen durch Beherbergungs-, Transport- und andere Unternehmen, sowie bei sonstigen Schadensfällen oder Unregelmäßigkeiten. Jede Haftung der mit der Durchführung der Freizeit Beauftragten des BK ist ausgeschlossen. Das Beförderungsrisiko trägt die/der TN, soweit er sich an Ausflügen, Führungen, Aktionen usw. auf eigene Gefahr beteiligt. Das Gleiche gilt für die An- und Abreise, wenn diese durch den Reiseveranstalter organisiert ist.
6.1. | Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der TN nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe oder Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn er es nicht schuldhaft unterlassen hat, einen aufgetretenen Mangel während der Reise der Freizeitleitung anzuzeigen. Nach der Anzeige muss dem BK eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt werden. Erst danach darf der TN selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Die Fristsetzung entfällt, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder das BK diese verweigert. |
6.2. | Sämtliche Ansprüche, die in Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom BK erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, müssen vom TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem BK geltend gemacht werden. |
6.3. | Ansprüche der/des TN gegenüber dem BK, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen der/des TN gegen das BK aus unerlaubter Handlung -, verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung der vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten gemäß Reisevertrag. |
6.4. | Die/der TN erklärt sich damit einverstanden, dass seine für die Verwaltung der Freizeiten notwendigen Daten mittels EDV erfasst und gespeichert werden. |
7.1. | Abhängig vom Reiseziel besteht die Gefahr bestimmter Infektionen. Das gilt insbesondere auch für Infektionen durch Zeckenbisse. Das BK informiert rechtzeitig vor Reiseantritt über ihm bekannte spezielle Gefahren, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für etwaige Folgen von Infektionen oder Erkrankungen. Die Verantwortung für Impfungen und andere Vorsichtsmaßnahmen liegt beim TN. |
7.2. | Da das Blaue Kreuz eine Einrichtung ist, die Suchtkranken und deren Angehören hilft, ist es für uns selbstverständlich, dass keine alkoholischen Getränke angeboten werden, und der Genuss solcher, sowie anderer Drogen innerhalb des Freizeitgeländes untersagt ist. |
7.3. | Die Mitnahme von Haustieren ist nicht erlaubt. Ausnahmefälle müssen mit dem BK abgesprochen, und im Reisevertrag schriftlich vereinbart sein. |
7.4. | Alle Mitteilungen per E-Mail gelten nur dann als schriftliche Erklärung oder Mitteilung, wenn der Empfang und der Inhalt vom Empfänger schriftlich bestätigt wurde. |