Satzung für das Blaue Kreuz Ansbach e. V. Amtsgericht Ansbach, Vereinsregister 118

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Fassung die männliche Form verwendet. Hiermit sind selbstverständlich immer alle Geschlechter gemeint.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Grundlage der Vereinsarbeit
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Abstinenzerklärung
§ 5 Abstinente Mitgliedschaft im Blaues Kreuz Ansbach e. V.
§ 6 Freundschaftliche Mitgliedschaft im Blaues Kreuz Ansbach e. V.
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Beiträge, Finanzen
§ 11 Auflösung


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist Mitglied des Blaues Kreuz in Deutschland e. V. (BKD).

  2. Er führt den Namen: Blaues Kreuz Ansbach e. V. (im Folgenden BK-AN genannt).

  3. Sitz des BK-AN ist Ansbach.

  4. Geschäftsjahr des BK-AN ist das Kalenderjahr.

  5. Der BK-AN erkennt die Bundessatzung des BKD in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an.


§ 2 Grundlage der Vereinsarbeit
Grundlage für die Arbeit ist der Glaube an den lebendigen Gott, seinen Sohn Jesus Christus und den Heiligen Geist nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift. Das BK-AN versteht sich als Teil der Gemeinde Jesu Christi mit einem besonderen diakonischen Auftrag und weiß sich der Evangelischen Allianz verbunden.


§ 3 Zweck des Vereins

  1. Das BK-AN verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zwecke des BK-AN sind:

    • a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere umfassende Hilfe für Suchtgefährdete, Suchtkranke und ihnen nahestehende Personen

    • b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere umfassende Hilfe für Suchtgefährdete, Suchtkranke und ihnen nahestehende Personen

    • c) die Förderung der Religion

    • d) die Förderung der Jugendhilfe

    • e) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

    • f) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege

    Das BK-AN ist bestrebt, durch die suchtmittelfreie Lebensweise seiner Mitglieder und durch Information dem Missbrauch von Suchtmitteln, insbesondere Alkohol, entgegenzuwirken sowie der Suchtgefährdung vorzubeugen. Mit seiner Christlichen Gemeinde und der Suchthilfeeinrichtung bietet das BK-AN einen suchtmittelfreien Lebensraum in christlicher Gemeinschaft. Dabei achtet das BK-AN die Würde des Menschen, unabhängig vom Geschlecht, der Glaubensrichtung, Herkunft, kulturellen Zugehörigkeit und sexuellen Orientierung.
    Die Verknüpfung von Christlicher Gemeinde und Suchthilfeeinrichtung dient dem ganzheitlichen Ziel, Leib, Seele und Geist in einen heilsamen Prozess zu begleiten und wiederherzustellen.

  3. Der Zweck des BK-AN wird insbesondere durch die Zusammenarbeit von Suchthilfe & christlicher Gemeinde verwirklicht mittels:

    • a) Aufbau und Aufrechterhaltung von Selbsthilfegruppen,

    • b) Aufbau und Aufrechterhaltung eines vitalen Gemeindelebens (Gottesdienste, Hauskreise, biblischer Lehre, regelmäßigen Gruppen, und Angeboten),

    • c) geistliche und fachliche Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder, hauptamtlicher und weiterer engagierter Mitarbeiter,

    • d) Durchführung von Schulungen und Seminaren zur Suchtprävention und Suchthilfe,

    • e) Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren der Sucht und zugehöriger Störungen sowie die Beratung im Umgang mit betroffenen Personen,

    • f) umfassende Betreuung (Vor- und Nachsorge) für den in Absatz 2, a) genannten Personenkreis,

    • g) Zusammenarbeit mit dem Bundesverband sowie mit dem zuständigen Landes- und Kreisverband des BKD,

    • h)   Kontaktpflege für angestellte und ehrenamtliche Mitarbeiter,

    • i)     Angebot christlicher, suchtspezifischer und sonstiger fachlicher Literatur und Medien,

    • j)     Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial für die Suchthilfe,

    • k)   Öffentlichkeitsarbeit,

    • l)     Zusammenarbeit mit fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Kirchen,

    • m)  Durchführung von Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel in Schulen, sowie für Erwachsene, zur gesundheitlichen Förderung und allgemeinen Bildung,

    • n)   Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Suchtprävention und Suchthilfe.

  4. Nahestehende Personen im Sinne des Absatzes 2 sind Angehörige und sonstige Bezugspersonen, die als Mitbetroffene selbst Hilfe brauchen oder deren Einbeziehung für den Erfolg der Therapie und Betreuung unentbehrlich sind.
     

  5. Das BK-AN ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BK-AN. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des BK-AN keinen Anspruch auf das Vermögen des BK-AN oder eingezahlte Beiträge. Aufwendungsersatz und Vergütungen in steuerlich zulässiger Weise (gemäß § 3, Nr. 26 und 26a EStG) können gewährt werden, wenn die Gewährung grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Pauschale Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) können auf Antrag in Ausnahmefällen nach Einzelfallprüfung durch die Mitgliederversammlung an einzelne Vorstandsmitglieder gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BK-AN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  6. Das BKD mit seinen Untergliederungen und Einrichtungen ist als selbständiger Fachverband der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband angeschlossen. Das BK-AN kann Mitglied in der Diakonie seiner Region werden.

§ 4 Abstinenzerklärung

  1. Als bewährte Hilfe für eine suchtfreie Lebensweise wird Suchtgefährdeten, Suchtkranken und ihren Angehörigen eine schriftliche Abstinenzerklärung angeboten.

  2. Allen Mitgliedern des Blauen Kreuzes gilt die Abstinenzerklärung darüber hinaus als Zeichen der Solidarität und Verbundenheit. Sie ist darum auch Voraussetzung für die abstinente Mitgliedschaft.

  3. Bei der Abstinenzerklärung können bezüglich Alkohols der Abendmahlsgenuss und die ärztliche Verordnung ausgenommen werden.

  4. Angestellte Mitarbeiter sollen alkohol- und drogenfrei leben und Mitglied im BK-AN werden.

§ 5 Abstinente Mitgliedschaft im Blaues Kreuz Ansbach e. V.

  1. Abstinentes Mitglied im BK-AN kann werden, wer:

    • a) sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf dem Weg zum Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen Gottes Willen leben will,

    • b)   als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel gelebt hat,

    • c)   sich für die Dauer der abstinenten Mitgliedschaft zur Alkohol- und Drogenabstinenz schriftlich verpflichtet,

    • d)   die Satzungen BK-AN und des BKD anerkennt,

    • e)   bereit ist, die Arbeit des BK-AN und des BKD zu fördern, und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen,

    • f)    das 14. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Ein Anspruch auf abstinente Mitgliedschaft besteht nicht.

  3. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand. Die Aufnahme ist der Bundeszentrale des BKD mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied im BK-AN ist zugleich Mitglied im BKD.

  5. Aufgrund der juristischen Mitgliedschaft des BK-AN im BKD entrichtet das BK-AN entsprechend seiner Mitgliederzahl die in der Beitragsordnung des BKD festgelegten Jahresbeiträge.

  6. Abstinente Mitglieder haben Wahlrecht im BK-AN.

  7. Die abstinenten Mitglieder haben das Recht, das geschützte Abzeichen des BKD zu tragen.

  8. Wird ein Mitglied rückfällig oder bricht die Abstinenzerklärung, leiten die jeweils Verantwortlichen im BK-AN im Rahmen ihrer Fürsorge und christlichen Ethik Maßnahmen ein, die zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Abstinenz und Gesundung nötig sind. Verweigert ein rückfälliges Mitglied auf Dauer die angebotene Hilfe oder bricht ein nicht suchtkrankes Mitglied dauerhaft die Abstinenzerklärung, dann kann dies zum Ausschluss aus dem BK-AN führen.

  9. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  10. Abstinente Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Sache des BK-AN schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Diese können gegen den Ausschluss Widerspruch beim BKD-Bundesvorstand einlegen.

  11. Durch die abstinente Mitgliedschaft im BK-AN besteht gleichzeitig eine Mitgliedschaft zuständigen Kreis- und Landesverband des Blauen Kreuzes und im BKD.

  12. Juristische Personen können nicht abstinente Mitglied im BK-AN werden.

§ 6 Freundschaftliche Mitglieder im Blaues Kreuz Ansbach e. V.

  1. Freundschaftliches Mitglied des BK-AN kann werden, wer

    • a) sich zu Jesus Christus als seinem Herrn bekennt oder sich auf dem Weg zum Glauben an Jesus Christus weiß und im Einklang mit dem Willen Gottes leben will,

    • b) die Arbeit des BK-AN fördern möchte,

    • c) die Satzung des BK-AN und des BKD anerkennt,

    • d) als Suchtkranker mindestens ein Jahr ununterbrochen frei von seinem Suchtmittel gelebt hat,

    • e) bereit ist, den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

  2. Ein Anspruch auf den Status eines freundschaftlichen Mitglieds besteht nicht.

  3. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand. Die Aufnahme ist der Bundeszentrale des BKD mitzuteilen.

  4. Aufgrund der juristischen Mitgliedschaft des BK-AN im BKD entrichtet das BK-AN entsprechend seiner Mitgliederzahl die in der Beitragsordnung des BKD festgelegten Jahresbeiträge.

  5. Der Austritt eines freundschaftlichen Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  6. Freundschaftliche Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Sache des BK-AN schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Diese können gegen den Ausschluss Widerspruch beim BKD-Bundesvorstand einlegen.

  7. Juristische Personen können nicht freundschaftliche Mitglieder im BK-AN werden.

§ 7 Organe

Organe des BK-AN sind:

  • a)   Mitgliederversammlung,

  • b)   Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des BK-AN

  2. Der Mitgliederversammlung gehören alle abstinenten Mitglieder und alle freundschaftlichen Mitglieder des BK-AN an.

    • a) Abstinente Mitglieder sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.

    • b) In der Mitgliederversammlung können abstinente Mitglieder per Beschluss freundschaftlichen Mitgliedern Stimmrecht gewähren. Der Zeitrahmen für dieses Stimmrecht wird im Beschluss festgelegt.

    • c) Wird freundschaftlichen Mitgliedern Stimmrecht gewährt, können diese auch in den Vorstand gewählt werden. Dieser gewählte Vorstand hat dann für die gesamte Legislaturperiode Stimmrecht.

  3. Angestellte Mitarbeiter des BKD oder Vertreter des Landes- bzw. Kreisverbandes können beratend ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  4. Die Mitgliederversammlung hat grundsätzlich folgende Aufgaben:

    • a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    • b) Entgegennahme des Kassenberichts

    • c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

    • d) Feststellung des Jahresabschlusses

    • e) Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung

    • f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

    • g) Genehmigung des BK-AN Haushalts

    • h) Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge an den BK-AN

    • i) Wahl des Vorsitzenden

    • j) Wahl weiterer Mitglieder zum Vorstand

    • k) Wahl der Kassenprüfer

    • l) Beschlussfassung über sonstige BK-AN Angelegenheiten

    • m) Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung

    • n) Beschlussfassung über Auflösung des BK-AN

  5. Einberufung der Mitgliederversammlung:

    Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Schriftführer – bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied – in Textform einberufen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei vorgesehener Satzungsänderung müssen der Text der Satzungsänderung beigefügt und die Änderungen ersichtlich sein.

  6. Beschlussfassung:

    • a) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen ist die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss zu übertragen.

    • b) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und zu protokollieren.

    • c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigte Mitglieder können sich per schriftlicher Vollmacht von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern vertreten lassen. Wenn in der Einladung bereits darauf hingewiesen wird, besteht die Möglichkeit, bei Beschlussunfähigkeit mit einer Frist von 15 Minuten, eine erneute Sitzung anzusetzen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

    • d) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu Satzungsänderungen einschließlich der Zweckänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Satzungs- und Zweckänderung bedürfen zwingend der Zustimmung des Bundesvorstandes des BKD.

    • e) Die Beschlüsse sind mit Ort und Zeit der Sitzung und Abstimmungsergebnissen zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Protokolls muss auf Anforderung des BKD an die Bundeszentrale gesendet werden.

    • f) Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn einer der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

    • g) Wahlen sind geheim durchzuführen.

  7. Außerordentliche Mitgliederversammlung::

    • a) Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

    • b) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden stellt. Zu dieser Sitzung ist innerhalb vier Wochen nach Antragseingang schriftlich einzuladen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 4 bis 6.

§ 9 Vorstand

Die Verantwortung für den Verein trägt ein Vorstand, der im Allgemeinen aus

  • dem Vereinsvorsitzenden,

  • dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,

  • dem Schriftführer und

  • dem Kassenführer

besteht, ohne dass die Mitgliederversammlung gebunden ist an die Zahl, die Aufgabenverteilung und die Bezeichnung der Vorstandsämter. Die Verteilung der Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Der Vorstand kann die Geschäftsführung dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Soweit erforderlich, sind entsprechende Vollmachten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erteilen.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder wählen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben (neben den in § 3 genannten):

  • a) Er führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für eine fortlaufende, lückenlose Führung des Kassenbuches über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins mit allen dazugehörigen Belegen und Unterlagen.

  • b) Er vertritt den Verein in Rechts- und Geschäftsangelegenheiten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

  • c) Er regelt, wer als Delegierter, entsprechend dem Delegiertenschlüssel des Landes- bzw. Kreisverbandes, den Verein in den Vertreterversammlungen des Landes- bzw. Kreisverbandes des BKD vertritt. Die Delegierten müssen abstinentes Mitglied des Vereins und des BKD sein.

  • d) Er beantragt regelmäßig einen steuerlichen Freistellungsbescheid beim zuständigen Finanzamt des Vereins.

  • e) Er stellt Bestätigungen über Geldzuwendungen (Spendenbescheinigungen) auf vorschriftsmäßigen Formularen aus. Spenden und Zuwendungen sowie Vereinsbeiträge müssen in den Kassenbüchern namentlich erfasst und jederzeit nachprüfbar sein.

  • f) Er erstellt eine Jahresabrechnung über Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Kalenderjahr bis zur folgenden Mitgliederversammlung.

  • g) Er verwendet Beiträge und sonstige Einnahmen satzungsgemäß und zeitnah.

  • h) Er sorgt dafür, dass bis zum 30. Juni der festgesetzte Jahresbeitrag je Mitglied an das BKD abgeführt wird.

  • i) Er ist bestrebt, dem BKD zur Durchführung der vielschichtigen Aufgaben und Arbeitszweige finanzielle und wirtschaftliche Hilfen zu geben.

  • j) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt sie durch.

  • k) Er sorgt für ausreichende Versicherungen der Mitglieder des Vorstandes, des Vermögens des Vereins, der Aktivitäten des Vereins und der von ihm beauftragten Personen.

Beschlussfassung:

  • a) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, sonst von einem anderen Vorstandsmitglied.

  • b) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und zu protokollieren.

  • c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten und gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

  • d) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • e) Die festgestellten Beschlüsse sind mit Ort und Zeit der Sitzung sowie mit den Abstimmungsergebnissen zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

  • f) Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn eines der anwesenden Vorstandsmitglieder dies beantragt.

  • g) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden, wenn sich drei Viertel der Vorstandsmitglieder an diesem Verfahren beteiligen und dem Verfahren nicht widersprochen wird.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 10 Beiträge, Finanzen

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung des BK-AN beschließt dessen Höhe. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

  2. Eine Prüfung der Bücher, Belege und Kassenbestände erfolgt jährlich mindestens einmal durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Diese Prüfung wird dokumentiert und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt. Kassenprüfer kann auch ein beauftragter Steuerberater sein.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des BK-AN kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

  2. Bei Auflösung des BK-AN oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an


    Blaues Kreuz in Deutschland e. V.

    Schubertstraße 41

    42289 Wuppertal,


    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Alle vereins- und vermögensrelevanten Unterlagen sind rechtzeitig vor Auflösung dem BKD auszuhändigen.



Die vorliegende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung des BK-AN verabschiedet. Alle früheren Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.


Werden durch rechtliche Vorgaben vor Eintragung der Satzung in das Vereinsregister Änderungen erforderlich, so verliert die vorliegende und verabschiedete Satzung nicht ihre Gültigkeit.


Ansbach, den 28.06.2023

Der Vorstand des Blauen Kreuzes Ansbach e. V.

 

gez. Markus Haase (1. Vorsitzender)

gez. Manuela Werner (2. Vorsitzende)